Hunde-Mitnahmepflicht für Hamburger Taxifahrer

Das Taxi-Aufregerthema in Hamburg zum Jahreswechsel war die Frage, ob Taxifahrer die Mitnahme eines Blindenhundes mit Verweis auf Religion oder Allergien verweigern dürfen. Auf eine diesbezügliche Anfrage der Flughafen-Gesellschaft antwortete heute die Verkehrsgewerbeaufsicht mit eindeutigen, teils scharfen Zeilen. Fazit: Hunde müssen grundsätzlich mitgenommen werden, andernfalls droht ein Bußgeld.

 

Ein Beitrag des „Hamburg Journals“ im NDR-Fernsehen am 29.12.2012 hat zu allerlei Aufregung im Hamburger Taxigewerbe geführt, so auch im DAS-Taxiforum und im Napp-Forum. Der Fernsehbeitrag schildert, wie sich zahlreiche Taxifahrer am Hauptbahnhof weigern, den Blindenhund eines Schwerbehinderten mitzunehmen. Neben religiös motivierten Gründen wurde und wird bei solchen Tourverweigerungen auch gerne auf eine Hunde-/Tier-Haar-Allergie verwiesen.

 

Den Fernsehbeitrag hat ein Mitarbeiter der Hamburger Flughafengesellschaft zum Anlass genommen, bei der Verkehrsgewerbeaufsicht in der „Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation“ (BWVI) nach der Rechtslage zu fragen. TAXI-MAGAZIN.DE dokumentiert in Folgenden die Antwort der Behörde:

 

 

Guten Morgen Herr M………..,

 vielen Dank für die Übersendung des Berichts, der leider einmal wieder die fehlende Dienstleistungsbereitschaft und Rechtskunde mancher Taxenunternehmer/-fahrer aufdeckt (und leider das Ansehen des Taxengewerbes in der Öffentlichkeit nicht gerade fördert).

 Aber zur Sache selbst:  Nach § 2 Abs. 9 Hamburger Taxenordnung und auch § 15 Abs. 1 BOKraft besteht auch für Hunde grundsätzlich eine Beförderungspflicht. Die Einschränkungen der §§ 15 Abs. 1 BOKraft,  22 PBfG (Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs, Verhinderung der Beförderung durch Umstände, die der Unternehmer nicht abhelfen kann) können hier kaum ins Feld geführt werden, sind Blindenhunde doch entsprechend ausgebildet und in der Regel eben keine Kampfhunde ohne Maulkorb. Religiöse oder gesundheitliche Gründe können die Beförderungsverweigerung nicht rechtfertigen; vielmehr sollte (neben der Verfolgung der Verweigerung als Ordnungswidrigkeit) die Geeignetheit des Fahrpersonals durch den Unternehmer geprüft werden.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß  

Dirk Ritter
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Rechtsamt
Verkehrsgewerbeaufsicht RV 2
Stadthausbrücke 8, D – 20355 Hamburg

 


Demnach bewegen sich die EDV-gestützten Tourenvermittler (Zentralen, myTaxi) mit ihren Fahrerprofilen und dem vielfach eingetragenen Wunsch, keine Tour mit Tierbeförderung vermittelt zu bekommen, in einem rechtlichen Graubereich. Für Posten- und Anläufer-Einsteiger ist mit dem Schreiben allerdings erst einmal Rechtsklarheit in dieser Frage geschaffen worden. Ob allerdings die Behörde im Falle einer tatsächlichen, ärztlich attestierten Hundehaar-Allergie ein faktisches Berufsverbot als Taxifahrer vor dem Verwaltungsgericht durchbekäme, bleibt allerdings vorerst unklar.

 

 

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