RECHT: Taxiunternehmer kännen ihre Krankenkassen-Beiträge senken

Dieses Szenario kennt wohl jeder Taxenunternehmer: Der neue Monat fängt an, und wieder einmal gilt es gegen einen Berg von fixen und variablen Kosten anzufahren. Dazu gehören natürlich auch die Sozialkosten, allen voran die Beiträge zur Krankenversicherung. Diese ist tatsächlich erst seit dem 1. Januar 2009 für Selbständige eine Pflichtversicherung.

Es gibt sicherlich eine ganze Menge Kollegen, die nicht in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie ihren Gewerbebetrieb aufnehmen, sondern freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Dort gibt es sog. Bemessungsgrenzen, an denen sich der zu zahlende Beitrag orientiert.

Zuerst einmal ist zu unterscheiden zwischen der Mindestbemessungsgrenze und der Bemessungsgrenze. Beträgt das monatliche Einkommen zwischen € 2021,25 und € 3937,50 sind davon 14,9% Krankenkassenbeitrag zu zahlen und 2,05% (mit Kind) bzw. 2,3% (ohne Kind) Pflegeversicherung. D.h. die monatlichen Beiträge liegen zwischen € 301 und € 586 für die Krankenversicherung und zwischen €41 und €91 für die Pflegeversicherung. Hier versteckt sich eine Ungerechtigkeit im Beitragssystem: Verdient nämlich jemand weniger als € 2021,25 im Monat, ist trotzdem der Mindestbeitrag von zur Zeit € 342 zu zahlen. Verdient aber jemand erheblich mehr als € 3937,50 sind trotzdem nur maximal € 679 zu zahlen.

Uns interessieren hier erst einmal diejenigen Taxenunternehmer, die nicht in der Lage sind, € 2021,25 monatlich zu verdienen. Ich unterstelle, dass es eine Menge Einwagenunternehmer, die unter € 24255 Gewinn in ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung liegen. Diese haben die Möglichkeit bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Beitragsentlastung zu stellen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein: Das Monatseinkommen muss weniger als 75% der Beitragsbemessungsgrenze betragen. Zurzeit also maximal € 1516. Ehepaare und eheähnliche Lebensgemeinschaften dürfen an Einkommen zusammen maximal den doppelten Satz der Mindestbemessungsgrenze (€ 3032) verdienen. Erstaunlich, dass auch das Einkommen des Partners eine Rolle spielt, selbst wenn der Partner eine eigene Krankenversicherung hat.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, berechnet die Krankenkasse den Beitrag anhand des tatsächlichen Einkommens, und man hat die Möglichkeit ein paar hundert Euro im Jahr zu sparen.

Dieser Sachverhalt ist den gesetzlichen Krankenkassen sehr wohl bekannt. Trotzdem ist meine Krankenkasse nie auf die Idee gekommen zu prüfen, ob ich eventuell einen überhöhten Beitrag bezahle. Dabei wird man ständig daran erinnert, seinen aktuellen Steuerbescheid abzugeben. Seit dem Beginn meiner Selbständigkeit im Jahr 2005 lag mein Gewinn immer ein gutes Stück unter der Mindestbemessungsgrenze. Ich habe in den letzten acht Jahren tausende von Euros zu viel bezahlt, die laut Gesetzgebung nicht erstattungsfähig sind. Allerdings ist die Krankenkasse sehr wohl berechtigt, Nachforderungen zu stellen, weil sie die Beiträge immer nach dem letzten Steuerbescheid berechnet und sich das Einkommen erhöhen kann.

Bereits im Jahr 2010 hatte ich telefonisch angefragt, ob es eine Möglichkeit gibt, den Krankenkassenbeitrag für Kleingewerbetreibende zu senken, was damals verneint wurde. Erst eine schriftliche Anfrage im Mai diesen Jahres erbrachte beschriebenen Sachverhalt.


Text: Christian Lüdemann

Foto: Thomas Siepmann  / pixelio.de

Erstveröffentlichung: 12. Juni 2013

———-
TAGS (Schlagworte):
[[MoreLikeThis]]

Artikel :.: Hamburg :.: 2013 :.: Beruf_Taxiunternehmer :.: Kosten :.: Recht :.: Sozialabgaben
———-

[[sectionpicker?sid=19]]