OVG-Urteil stärkt Behärdenposition zu Taxenfarbe und -werbung
Das Oberwaltungsgericht Hamburg hat dem Versuch einer Aufweichung der einheitlichen Regeln für Taxenfarbe und -werbung eine Abfuhr erteilt. Mit Beschluss vom 10. August 2012, der jetzt öffentlich wurde, beschied des höchste Hamburger Verwaltungsgericht, dass weder eine andersfarbige Vollfolierung noch kommerzielle Werbung an anderen Flächen als den Seitentüren in Hamburg zu genehmigen seien.
Ein Taxenunternehmer wollte sein Taxi für eine Fremdwerbung vollständig in leuchtgelber Farbe folieren lassen. Er machte geltend, dass er durch die Farb-Einschränkungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BOKraft auf Werbeinnahmen verzichten müsse, was unzulässig in der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) eingreife, weshalb die Behörde nach § 43 BOKraft immer eine Ausnahmegenehmigung erteile müsse, sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Das OVG folgte dagegen den Auffassungen von „Rechtssprechung und Literatur als auch vom Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Stadtentwicklung und nicht zuletzt von großen Teilen des Hamburger Taxengewerbes“ und verwies auf „gewichtige Gründe für die Beibehaltung der einheitlichen Farbgebung der Taxen. Die einheitliche Farbe erleichtere im großstädtischen Verkehr das Auffinden einer Taxe im Notfall.“ Taxen seien „ein wichtiger Träger öffentlicher Verkehrsbedingungen“ und „sollten schon aus der Ferne für jedermann als solche zu erkennen sein.“ Das OVG wies auch das Kläger-Argument zurück, dass durch die Genehmigung von Dachwerbung eine Ungleichbehandlung stattfinde, „da diese (Dachwerbungen) nicht dazu geeignet seien, die „hell-elfenbein“-farbene Lackierung des Fahrzeuges zu überdecken.“ Gegriffen habe auch nicht der Verweis auf eine im Widerspruchsverfahren eingeführte Diplomarbeit „Projekt Taxifreigabe“ aus Nürtigen-Geislingen. Danach hätten „47,6 v.H. der befragten Fahrgäste angegeben, dass eine einheitliche Farbe zur Identifizierung einer Taxe weniger wichtig sei als das Taxischild.“ Vielmehr wertete das OVG die Diplomarbeit als Bestätigung der „Einschätzung, dass die Regelung erforderlich sei, da für eine leichte Mehrheit der befragten Fahrgäste die Farbe „hell-elfenebein“ ein wichtigeres Zuordnungskriterium als das Taxenschild gewesen sei.„
Eine Vergleichbarkeit mit Bussen und Bahnen, welche bei Werbung keinen strengen Regeln wie Taxen unterworfen seien, verwarf das Oberverwaltungsgericht schon im Hinblick auf die Proportionen, mit denen diese Verkehrsmittel „aus dem allgemeinen Verkehr herausstechen“ würden. Vielmehr bekräftigte das OVG die Werbung und Grundfarbe reglementierende Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes von 2005 auf für Zeiten nach der im Jahr 2007 erfolgten Änderung der § 26 und § 43 der BOKraft .
Ungeachtet dieser juristischen Betrachtungen hat sich eine große Mehrheit der Hansa-Taxenunternehmer auf der genossenschaftlichen Generalsversammlung im August dafür ausgesprochen, dass künftig nur noch der Vorstand über sämtliche Werbeflächen einheitlich auf Hansa-Taxen entscheidet. Vorgebeugt werden soll dem Trend zur „Littfasssäule“ (siehe Foto oben). Der Vorsitzende des Hansa-Aufsichtsrats Thomas Hofschulte kündigte launig im Ton, aber klar in der Sache an, gegen einen Vorstand mit einem Abwahlantrag vorgehen zu wollen, sollte jemals ein Vorstand auf die Idee kommen, Dachschildwerbung bei Hansa-Taxen verbindlich einzuführen.
Die vielfach kritisierte flächige Heckklappen-Eigenwerbung der neuen „Prima Clima Mobil“-Umwelttaxen ist zwischenzeitlich in modifizierter Form von der Verkehrsgewerbeaufsicht akzeptiert worden. Mit „Allgemeinverfügung“ vom 12. Oktober 2010 waren für Umwelttaxen zusätzliche Werbeflächen vorne und hinten genehmigt worden, auf denen mit dem Siegel „Hamburger Umwelttaxen“ sowie einem Hinweis auf die jeweilige umweltfreundlichere Antriebsart (z.B. Hybrid oder Erdgas) Eigenwerbung gemacht werden darf. Diese Eigenwerbung hatte „Prima Clima Mobil“ bezüglich der rückwärtigen Werbung sehr weit ausgelegt und dort deutlichst mit der Zentralen-Rufnummer geworben. In der modifizierten Form ist jetzt die Antriebsart bezüglich der Buchstabengröße hervorgehoben worden. Die BWVI sah auch durch die farbigen Flächen die Wiedererkennbarkeit dieser Wagen als Taxen nicht als unzulässigerweise eingeschränkt an.
Text + Foto: Clemens Grün
Erstveröffentlichung: 3. September 2012
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