Corona-Verordnung: Die aktuellen Regeln für Taxi

 

Am heutigen Tag tritt in Hamburg die aktualisierte „Corona-Eindammungsverordnung“ in Kraft. Darüber hat die Verkehrsbehörde BVM die Taxifahrer der Stadt in einem Anschreiben informiert. Wir stellen die Regeln und das Schreiben vor.

 

„Am 1.9. treten neue Regelungen in Kraft, die auch Sie betreffen. In der nächsten Woche werden Sie diese auch im Netz unter den bekannten Adressen finden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Wenn ein Fahrgast keine Maske trägt und keine der wenigen Ausnahmeregelungen zutrifft, ist die Beförderung zwingend zu verweigern.
  • Fahrer*innen müssen weiterhin dann keine Maske tragen, wenn eine Trennvorrichtung im Fahrzeug vorhanden ist.
  • Fahrgäste mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen nicht befördert werden.
  • Fahrgäste müssen durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnung bei Nichtbeachtung zur Einhaltung der Pflicht aufgefordert werden.
  • Eine Bußgeldregelung bei Verstößen gibt es noch nicht, diese wird womöglich nach den gestrigen Erörterungen zwischen der Kanzlerin und den Länderchefs zeitnah ergänzt (bisher gibt es lediglich im HVV die Vertragsstrafenregelung). Es gilt aber weiterhin, dass die Missachtung gesetzlicher Regelungen zur Unzuverlässigkeit des Unternehmers und schlimmstenfalls zum Widerruf der Genehmigung führen kann.

 

Aufgrund einiger Nachfragen ein besonderer Hinweis zu den Trennvorrichtungen: Diese schützen womöglich nicht vollumfänglich auch vor einer Ansteckungsgefahr über die Aerosolverbreitung im Fahrzeug. Wir haben das Thema an die zuständige Behörde herangetragen und warten die Einschätzung ab. Die Experten gehen bisher davon aus, dass eine 100%tige Sicherheit nicht erreicht werden kann und hier abzuwägen ist, ob das verpflichtende Tragen von Masken des Fahrers/der Fahrerin trotz Trennvorrichtung verhältnismäßig und zielführend ist.

 

(Hinweis der Redaktion: Bei der Formulierung ist der Behörde bei Punkt 2 eine kleine textliche Unschärfe unterlaufen. Wenn vier oder mehr Personen mitfahren und dadurch ein Fahrgast direkt neben dem Taxifahrer sitzt, muss der Fahrer selbst dann einen Mundschutz tragen, wenn er hinter sich einen Spuckschutz installiert hat, solange es keinen solchen Spuckschutz auch zum Beifahrersitz gibt.)

 

Hier die Sie betreffenden Regelungen der neuen Verordnung:

 

  • 8 Maskenpflicht

(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht).

Für die Maskenpflicht gilt:

  1. Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs von der Tragepflicht befreit,
  2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit,
  3. das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
  4. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird.

 

(2) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr zu verweigern.

 

  • 12 Öffentlicher Personenverkehr

Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs (§ 2 Absatz 3) gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die Maskenpflicht nach Maßgabe von § 8. Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt die Maskenpflicht nach Maßgabe von § 8 auch für das Fahrpersonal, soweit im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur Verhinderung einer Tröpfcheninfektion vorhanden sind. Das Abstandsgebot nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 gilt, soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet; dies gilt nicht im Rettungsdienst nach den Vorschriften des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331). Im Übrigen findet § 5 keine Anwendung. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen; das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr ist hierzu verpflichtet. Im Verkehr mit Reisebussen – Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48 und 49 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 3. März 2020 (BGBl. I S. 433, 434), – sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben. Satz 8 gilt nicht für Beförderungen durch oder für Schulträger.

 

Links:

Pressemitteilung des Hamburger Senats zur Aktualisierung und Verlängerung der Corona-Verordnung

Die Hamburger Corona-Verordnung in der Gültigkeit ab 1. Septmeber 2020 im Wortlaut

 

 

Autor: Clemens Grün

Grafik: Jorono/Pixabay

Erstveröffentlichung: 1. September 2020