Anfrage bei Taxibehörde zu mytaxi-Quittungen

In Internet-Diskussionen wurde von Taxi-Unternehmern und -fahrern in den letzten Tagen immer wieder eine AGB-Neuregelung von mytaxi zu der Quittungserstellung kritisiert. Danach sollen auch bei von mytaxi vermittelten Barzahlungs-Fahrten die Quittung von dem Tourenvermittler kommen und nicht mehr vom Taxifahrer. Vielfach wurde kritisiert, diese Regelung verstoße gegen Vorschriften der Hamburger Taxenordnung. Die Vorstände der Verbände der „Arbeitsgemeinschaft Taxenverbände Hamburg“ haben auf Anregung des HTV beschlossen, dass dazu eine Anfrage bei der Taxenstelle der BWVI gestellt werden soll. Im Folgenden wird das heute versendete Schreiben dokumentiert.

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Glitza,

für den HTV – Hamburger Taxenverband e.V., unterstützt durch die anderen vier Verbände der „Arbeitsgemeinschaft Taxenverbände Hamburg“, möchte ich Sie auf einen Sachverhalt hinweisen. An Ihrer Stellungnahme und Beantwortung der weiter unten gestellten Fragen wäre ich und wären wir sehr interessiert.

Das Hamburger Unternehmen „Intelligent Apps GmbH“ (Große Elbstraße 273, 22767 Hamburg, vertreten durch die beiden Geschäftsführer Jan-Niclaus Mewes und Sven Külper) betreibt die Tourvermittlung „mytaxi“, an dem auch Hunderte von Hamburger Taxiunternehmern und -fahrern mit durch Ihre „Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation“ (BWVI) konzessionierten Wagen teilnehmen. Uns ist bekannt, dass Tourenvermittler, seien es die herkömmlichen Taxizentralen, sei es ein neuartiger Dienstleister wie „mytaxi“, zuerst einmal nicht in den Zuständigkeitsbereich der Taxenstelle fallen.

Durch die neuen AGBs der og. Firma könnte sich dieses zumindest teilweise ändern. In Punkt „3. Besondere Pflichten des Taxiunternehmers für die Abwicklung des Bezahlprozesses (Barzahlungsfahrt / Bezahlen per App-Fahrten)“ heißt es in Unterpunkt 3.2.: „Der Taxifahrer/Taxiunternehmer stellt für eine von mytaxi vermittelte Fahrt keine Quittung/Rechnung an den Fahrgast. Diese erhält der Fahrgast von mytaxi oder von einem Kooperationspartner von mytaxi elektronisch oder per Post. Der Taxiunternehmer bevollmächtigt hiermit mytaxi und seine Kooperationspartner, in seinem Namen das angefallene Beförderungsentgelt in Rechnung zu stellen und die angefallene Umsatzsteuer auszuweisen.“ Dieses steht meiner Einschätzung nach diametral konträr zu der Regelung „§ 5 Quittungen“ der Hamburger Taxenordnung in der derzeit gültigen Fassung. Dort heißt es in Punkt (1): „Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung. Sie oder er hat eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen.

Hierzu habe ich einige Fragen:

1. Stimmen Sie mit meiner Einschätzung überein, dass durch keine wie auch immer gestalteten AGBs eines Dienstleisters für das Taxengewerbe, wie hier mytaxi, die staatlich verordnete Hamburger Taxenordnung ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden kann?

Wenn Sie Punkt 1. bejahen sollten, möchte ich Sie weiterhin fragen:

2. Ist es unter irgendwelchen Umständen denkbar, dass ein Dienstleister für das Taxengewerbe, wie hier mytaxi, seine Kunden per AGB oder sonstwie dazu auffordern oder sogar zwingen kann, gegen die geltende Hamburger Taxiordnung zu verstoßen?

Wenn Sie Punkt 1 und 2 so oder ähnlich sehen wie der Autor, würde ich gerne wissen:

3. Welche Aktivitäten wird die Hamburger „Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation“ unternehmen, diesen Versuch einer Aufforderung oder Durchsetzung von Verstößen gegen die Hamburger Taxenordnung zu unterbinden?

Weiter:

Im Anhang habe ich Ihnen eine mytaxi-Quittung mitgesendet, die auf Wunsch des Fahrgastes anonymisiert wurde. Diese Quittungen werden schon seit einiger Zeit bei Fahrten eingesetzt, welche weder bar noch durch eine sofortige Kartenzahlung bezahlt werden, sondern stattdessen von mytaxi zuerst dem Fahrgast in Rechnung gestellt und dann durch anschließendes Einziehen von einem Konto des Fahrgastes beglichen werden. mytaxi übernimmt dabei 1. die Erstellung der Quittung, 2. den Bankeinzug vom Fahrgast und 3. die Weiterleitung an den betreffenden Taxiunternehmer. Der zweite und dritte Teil dieser mytaxi-Praxis wird seit Jahren so auch – meines Wissens ungerügt – durch Taxizentralen und externe Kartenzahlungs-Dienstleistern geleistet. Neu ist bei dem von mytaxi eingeführte System „Payment“, dass dieser externe Dienstleister auch die Quittung für die Taxifahrt ausfüllt und dem Kunden diese per eMail-Versendung übermittelt.

Hierzu habe ich folgende Fragen:

4. Stimmen Sie meiner Einschätzung zu, dass durch die Vorschrift in § 5(1) eine erwünschte Quittung zwingend vom ausführenden Taxifahrer oder der Taxifahrerin auszugeben wäre?

5. Könnte der Taxifahrer oder die Taxifahrerin diese Pflicht zur unmittelbaren Ausstellung einer Taxiquittung auch ohne rechtliche Grundlage in der Hamburger Taxenordnung an Dritte übertragen, die das dann in eigenem Namen und zeitversetzt erledigen würden?

(Dabei ist zweierlei zu bedenken: Einerseits weiß der Taxifahrer in dem Moment der Beendigung der Taxifahrt nicht, ob die entfernten technischen Systeme eines externen Dienstleisters wie mytaxi zur Versendung von Quittungen just und problemlos funktionieren – im Gegensatz zu seinem eigenen Quittungsblock und seinem Kugelschreiber vor Ort. Andererseits ist eMail eine nicht immer zuverlässige Zustellungsart, weil ihr ein gesicherter Rückkanal fehlt – im Gegensatz zu einem Brief (Rückkanal: Einschreib-Beleg, gesicherter Rückkanal: Einschreiben mit Rücksendeschein) oder einem FAX (gesicherter Rückkanal: FAX-Protokoll). Diese bitte ich bei der Beantwortung dieses Punktes zu bedenken.)

6. Müsste nicht, vorausgesetzt, der Fahrgast wünscht eine elektronische, also leicht abspeicherbare, jederzeit ausdruckbare und gut per eMail versendbare Quittung, diese dann von mytaxi oder einem anderen erstellte Version gut erkennbar als „Zweitschrift/Kopie“ gekennzeichnet werden, um einer Doppeleinreichung, einmal handschriftlich und einmal in der elektronischen Form samt innewohnender Gefahr eines Steuer- oder sonstigen Betruges, wirksam begegnen zu können?

7. Wären solche Quittungen, wie die mitgesandte von mytaxi, befreit von der Vorschrift § 5(2) zur Angabe von Kontaktdaten der Taxenstelle in der BWVI?

8. Wären solche Quittungen, wie die mitgesandte von mytaxi, befreit von der Vorschrift § 5(3) zur Angabe zahlreicher Daten wie Namen und Betriebsanschrift des ausführenden Taxenunternehmers u.a.?

 

Die mytaxi-Verantwortlichen haben wiederholt darauf hingewiesen und dieses auch in der beigefügten AGBs notiert, dass die hier angesprochene AGB-Regelung zur Quittierung des Fahrpreises schon ab dem 1.2.2014 gelten soll. Wenn es eine Möglichkeit geben könnte, zeitnah eine Beantwortung der gestellten Fragen zu erhalten sowie insgesamt eine rechtliche Bewertung der Hamburger „Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation“ (BWVI) zu dem genannten Sachverhalt, wären, und hier darf ich im Namen aller ARGE-Verbände sprechen, wir daran sehr interessiert. Nur so könnte aus unserer Sicht eine möglicherweise schon jetzt oder spätestens ab dem 1.2.2014 rechtswidrige Praxis ein Riegel vorgeschoben werden.

Mit freundlichem Gruß

Clemens Grün (2. Vorsitzender HTV – Hamburger Taxenverband e.V.)

Anhänge:

1. AGBs, entnommen der eMail-Rundsendung vom 8.1.2014, Strukturierung und Formatierung zur besseren Lesbarkeit durch HTV

2. Anonymisierte mytaxi-Quittung vom 6. Januar 2014

HTV – Hamburger Taxenverband e.V.

Vorstand:
Gisbert Eichberg (1. Vorstand)
Clemens Grün (2. Vorstand, v.i.S.d.P.)

Kontakt: info@hamburgertaxenverband.de
Web: www.hamburgertaxenverband.de

HTV – Hamburger Taxenverband e.V.
c/o Gisbert Eichberg
Braamkamp 16
22297 Hamburg  

  
 
 
 
 
Erstveröffentlichung: 24. Januar 2014
 
 
 
 
 
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